Entgeltumwandlung
Der gesetzliche Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und die sofortige Unverfallbarkeit der hieraus resultierenden Anwartschaften sind ein herausragender Meilenstein der betrieblichen Altersversorgung. Damit die betriebliche Altersversorgung künftig den Stellenwert genießt, der ihr zukommt, haben die Tarifvertragsparteien in zahlreichen Branchen Regelungen über eine tarifliche Altersversorgung abgeschlossen. Diese Modelle sehen insbesondere einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung oder eine originäre Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersversorgung vor, oft im Austausch eines Lohnbestandteils. Hierduch können die Arbeitnehmer eine förderfähige zusätzliche betriebliche Altersversorgung erwerben, ohne dass sich gleichzeitig die Lohnnebenkosten erhöhen.
Durch die Teilnahme an der Entgeltumwandlung kann es aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zu Reduktionen der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Sozialversicherungszweigen kommen.
Gesetzlicher Anspruch
Seit dem 01.01.2002 besitzt jeder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Für die Entgeltumwandlung bestehen teilweise Tarifvorbehalte. Umwandelbar sind dann nur solche Entgeltbestandteile, für die in einem Tarifvertrag eine entsprechende Regelung vereinbart wurde.
Wird Bruttoentgelt zur Entgeltumwandlung eingesetzt, muss bei Leistungen des Arbeitgebers, z. B. einer Gehaltserhöhung, stets der sich ohne Entgeltumwandlung ergebende Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.