die Rechtsform und Organe der Pensionskasse
Höchster Pensionskasse VVaG

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


Die Höchster Pensionskasse ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Vertreterversammlung

Die Mitgliedervertreterversammlung stellt im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) das Gegenstück zur Hauptversammlung in der Aktiengesellschaft dar. Sie bildet die oberste Vertretung im VVaG. Aufgaben sind insbesondere Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Aufsichtsrat

Entsprechend der Satzung der Höchster Pensionskasse VVaG ist ein achtköpfiger Aufsichtsrat zu bilden. Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, die Überwachung der Geschäftsführung der Kasse, die Prüfung des Jahresabschlusses, die Bestimmung des Abschlussprüfers sowie die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars und des Treuhänders für das Sicherungsvermögen. Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden in der Regel zweimal jährlich statt.

Vorstand

Dem Vorstand obliegen die Aufgaben der Geschäftsführung.

Vorstandsmitglieder der Höchster Pensionskasse VVaG sind

Vorstandsvorsitzender
Joachim Schwind
Versicherungsgeschäft

 

Alexander Helmes
Kapitalanlagen

 

Thomas Pralle
Versicherungstechnik

 

Jörg Blaurock
Immobilienfinanzierung

 

Rechtsform des Versicherungsvereins

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein privates Versicherungs-
unternehmen auf der Basis eines rechtsfähigen Vereins.
Die der Kasse angeschlossenen Unternehmen und die zur Versicherung angemeldeten Arbeitnehmer sind Mitglieder des Vereins. Die speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen für den VVaG sind im Versicherungsaufsichts-
gesetz (VAG), §§ 15–53b geregelt.

Der wirtschaftliche Erfolg der VVaG bedeutet eine der wesentlichen Stärken seiner Rechtsform und begründet seine außerordentliche Bedeutung für den Versicherungsmarkt.
Da ein VVaG keine fremden Eigentümer hat, die Ansprüche auf den erzielten Gewinn haben, verbleiben erwirtschaftete Überschüsse im Unternehmen bzw. kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute.