Höchster Pensionskasse VVaG
Infos für unsere Pensionäre
Rentenantrag
Sie möchten Ihre Renten erhalten?
Grundsätzlich informiert uns Ihr Arbeitgeber über Ihre bevorstehende Pensionierung.
Sollten Sie ca. vier Wochen vor Ihrer Pensionierung noch keinen Rentenantrag von
uns erhalten haben, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen (Tel: 069/305-43666).
Sie haben Ihre Rente beantragt?
Ihre erste Rentenzahlung erfolgt grds. zum Monatsende nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Außerdem erhalten Sie von uns einen Rentenbescheid und eine Rentenberechnung.
Steuer
Während der Anwartschaftszeit sind die Erträge Ihrer Versicherung inkl. der Überschussbeteiligung
einkommensteuerfrei.
Abhängig von der steuerlichen Behandlung der Beiträge werden die Renten im Leistungsfall
entweder mit dem Ertragsanteil oder in voller Höhe individuell versteuert.
Versteuerung des Ertragsanteils
Ihre Rentenleistungen ergeben sich aus pauschal versteuerten oder individuell versteuerten
und nicht im Rahmen der sog. Riesterrente geförderten Beiträgen inklusive der Überschussbeteiligung.
Basis der Versteuerung ist der sogenannte Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a)
bb) EStG.
Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom erreichten Alter bei Rentenbeginn.
Wenn die Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird, beträgt der
Ertragsanteil z. B. 18 Prozent des Rentenzahlbetrages.
Vollständige individuelle Versteuerung
Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG sind im Leistungsfall die Rentenanteile in voller Höhe
individuell steuerpflichtig, welche sich aus zulagegeförderten Beiträgen oder aus
steuerfreien Beiträgen ergeben.
Verfahren der Besteuerung
Die Versteuerung der Leistungen der Pensionskasse erfolgt im Rahmen Ihrer persönlichen
Einkommensteuererklärung. Von der Pensionskasse werden keine Steuerabzüge vorgenommen.
Ist Ihre Rente nur teilweise mit dem Ertragsanteil bzw. nur teilweise vollständig
zu versteuern, wird Ihre Rente für steuerliche Zwecke aufgeteilt und von uns gemäß
§ 22 Nr. 5 S. 5 EStG entsprechend bescheinigt.
Für Renten, die Ihnen ab dem 01.01.2005 zufließen bzw. zugeflossen sind, werden
wir jährlich ab dem Kalenderjahr 2009 unter Ihrer persönlichen Steueridentifikationsnummer
eine Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Rentenbezugsmitteilung
dient der Finanzverwaltung als Kontrollinstrument, welches die vollständige steuerliche
Erfassung aller Rentenzuflüsse sicherstellen soll. Zur Übermittlung dieser Daten
sind wir gemäß § 22 a EStG gesetzlich verpflichtet.
Sozialversicherung
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Ob Ihre Rente der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt, entscheidet
die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse. Anfallende Beiträge werden durch
die Pensionskasse von Ihrer monatlichen Rente einbehalten und an die Krankenkasse
abgeführt.
Bei der ersten Festsetzung Ihrer Rente sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die
für Sie zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Wir teilen dann der Krankenkasse den
Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Höhe der Rentenzahlungen mit. Veränderungen
sowie das Ende der Zahlung werden ebenfalls der Krankenkasse durch uns mitgeteilt.
Ihre Krankenkasse teilt uns nach Überprüfung der Daten mit, ob von Ihrer Rente Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Pensionskasse als Zahlstelle einzubehalten
und an die Krankenkasse abzuführen sind.
Der Einbehalt von Beiträgen entfällt bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Private Krankenversicherung
Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, werden keine Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Pensionskasse aus Ihrer Rente einbehalten.
Ihre Vorteile
Auch nach dem Ende des Arbeitslebens begleiten wir Sie weiter.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für die Beantragung der Rente oder vorheriger
Berechnung der Rentenhöhe zur Verfügung.
Rückrufservice