Weiterversicherung
Eigenverantwortliche Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein über unsere Kasse versicherter Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit,
seine Versicherung auf privater Ebene mit eigenen Beiträgen weiterzuführen und so zusätzliche Anwartschaften auf Leistungen unserer
Kasse zu erwerben. Die Weiterversicherung ist insbesondere für Arbeitnehmer interessant, welche die Riester-Förderung nutzen möchten.
Die staatliche Förderung ist in voller Höhe im Rahmen der privaten Weiterversicherung über die Pensionskasse möglich. Die Leistungen
aus der Weiterversicherung unterliegen grundsätzlich der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Grundsätzlich entscheidet die für den Versicherten zuständige gesetzliche Krankenkasse, ob eine gezahlte Pensionskassenrente der
Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Die Pensionskasse ist als Zahlstelle der Pensionskassenleistung
gesetzlich verpflichtet, die von der zuständigen Krankenkasse angeforderten Beiträge von den monatlichen Rentenbezügen einzubehalten und
an die Krankenkassen abzuführen. Soweit gegen die Einbehaltung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Leistungen der
Pensionskasse, die auf einer privat fortgeführten Beitragszahlung beruhen (Weiterversicherung) sowie zur Hemmung der Verjährung
eines möglichen Erstattungsanspruchs Widerspruch erhoben werden soll, so ist dieser unmittelbar von dem Versicherten bei der
für ihn zuständigen Krankenkasse einzulegen.
Zu der Frage, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Versorgungsleistungen einer Pensionskasse, welche auf einer
mit eigenen Beiträgen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fortgeführten Versicherung (Weiterversicherung) beruhen,
zu entrichten sind, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 23.07.2014 entschieden,
dass Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets Bezüge der betrieblichen Altersversorgung
darstellen und somit der vollen Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Nachstehend sind die
Pressemitteilung des BSG sowie weitere Urteile zu diesem Themenkomplex zusammengestellt.