Der Sicherheit verpflichtet
Eines der wichtigsten Unternehmensziele der Höchster Pensionskasse VVaG ist eine
risikoadäquate Kapitalanlagepolitik. Zweck der gesamten Vermögensanlagetätigkeit
ist es, durch Art, Umfang und Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit
der Versicherungsverträge sicherzustellen.
Risikomanagement
Die Ausgestaltung des Risikomanagementsystems erfolgt in enger Anlehnung an die
Vorschrift des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
sowie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Rundschreiben der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Durch die Einrichtung einer
zentralen Stabsstelle „Risikomanagement“ und die Implementierung eines ganzheitlichen
und kontinuierlichen Risikomanagementprozesses besteht in der Kasse ein umfassendes
Risikomanagementsystem, welches auch im Hinblick auf das künftige europäische
Aufsichtssystem („Solvency II“) fortlaufend überprüft und weiterentwickelt wird.
Die Sicherheit der Vermögensanlagen, welche durch zahlreiche interne wie externe
Überwachungsfunktionen kontinuierlich im Rahmen des Risikomanagements überprüft
wird, ist maßgebend für die Qualität des Versicherungsschutzes.
Interne Revision
Die Interne Revision überprüft als unabhängige Stelle die Funktionalität, Wirtschaftlichkeit
und Angemessenheit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems. Die Prüfungsplanung
erfolgt risikoorientiert und wird durch den Vorstand der Kasse jährlich festgelegt.
Die Prüfungsdurchführung erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsabläufe.
Verantwortlicher Aktuar
Der Verantwortliche Aktuar hat eine ordnungsgemäße Berechnung der Prämien und der
Deckungsrückstellung sicher zu stellen. Dabei prüft er die Finanzlage der Kasse
insbesondere daraufhin, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und die Kasse über ausreichende
Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
Treuhänder für das Sicherungsvermögen
Dem unabhängigen Treuhänder obliegt die Aufsicht über das Sicherungsvermögen. Er
wacht darüber, dass das jeweilige Sicherungsvermögens-Soll auch unterjährig mit
Anlagewerten bedeckt ist, die sämtliche Anforderungen an das Sicherungsvermögen
erfüllen. Ohne die Zustimmung des Treuhänders kann die Kasse nicht über das Sicherungsvermögen
verfügen.
Niederstwertprinzip
Die Höchster Pensionskasse VVaG hat seit ihrem Bestehen alle Jahresabschlüsse unter
Anwendung des strengen Niederstwertprinzips erstellt und von den Bilanzierungserleichterungen
des § 341b HGB keinen Gebrauch gemacht. Stille Lasten wurden nicht gebucht.
An dieser wertorientierten Kapitalanlagepolitik soll auch künftig festgehalten werden.