Höchster Pensionskasse VVaG
Der Sicherheit verpflichtet
Eines der wichtigsten Unternehmensziele der Höchster Pensionskasse VVaG ist eine
risikoadäquate Kapitalanlagepolitik. Zweck der gesamten Vermögensanlagetätigkeit
ist es, durch Art, Umfang und Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit
der Versicherungsverträge sicherzustellen.
Risikomanagement
Die Ausgestaltung des Risikomanagementsystems der Pensionskasse erfolgt in enger
Anlehnung an die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, so insbesondere die Vorschriften
des § 64 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Rundschreiben zu den Mindestanforderungen
an das Risikomanagement bei Versicherungsunternehmen (MaRisk VA) und der weiteren
Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Aufgrund dieser Bestimmungen ist die Pensionskasse verpflichtet, über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation zu verfügen, die insbesondere ein angemessenes Risikomanagement
voraussetzt. Das Risikomanagementsystem ist aufgrund seiner Bedeutung integraler
Bestandteil des unternehmensinternen Führungs- und Steuerungssystems.
Die Sicherheit der Vermögensanlagen, welche durch zahlreiche interne wie externe
Überwachungsfunktionen kontinuierlich im Rahmen des Risikomanagements überprüft
wird, ist maßgebend für die Qualität des Versicherungsschutzes.
Interne Revision
Die Interne Revision überprüft als unabhängige Stelle die Funktionalität, Wirtschaftlichkeit
und Angemessenheit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems. Die Prüfungsplanung
erfolgt risikoorientiert und wird durch den Vorstand der Kasse jährlich festgelegt.
Die Prüfungsdurchführung erstreckt sich auf alle Geschäfts- und Betriebsabläufe.
Verantwortlicher Aktuar
Der Verantwortliche Aktuar hat eine ordnungsgemäße Berechnung der Prämien und der
Deckungsrückstellung sicher zu stellen. Dabei prüft er die Finanzlage der Kasse
insbesondere daraufhin, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und die Kasse über ausreichende
Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.
Treuhänder für das Sicherungsvermögen
Dem unabhängigen Treuhänder obliegt die Aufsicht über das Sicherungsvermögen. Er
wacht darüber, dass das jeweilige Sicherungsvermögens-Soll auch unterjährig mit
Anlagewerten bedeckt ist, die sämtliche Anforderungen an das Sicherungsvermögen
erfüllen. Ohne die Zustimmung des Treuhänders kann die Kasse nicht über das Sicherungsvermögen
verfügen.
Niederstwertprinzip
Die Höchster Pensionskasse VVaG hat seit ihrem Bestehen alle Jahresabschlüsse unter
Anwendung des strengen Niederstwertprinzips erstellt und von den Bilanzierungs-
erleichterungen
des § 341b HGB keinen Gebrauch gemacht. Stille Lasten wurden nicht gebucht.
An dieser wertorientierten Kapitalanlagepolitik soll auch künftig festgehalten werden.