Zulageverfahren
Welche Vereinfachungen beinhaltet das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)?
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sind zum 01.01.2005 einige Vereinfachungen bezüglich des Zulageverfahrens in Kraft getreten. Dies soll
vor allem die Akzeptanz bei den Zulageberechtigten erhöhen.
Dauerzulageantrag – Bevollmächtigung
Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr für ihn gegenüber der Zentralen
Zulagenstelle für Altersvermögen zu beantragen. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform. Liegt eine Bevollmächtigung vor, so muss die Zulage
nicht wie bisher jedes Jahr vom Anleger per Papierantrag an den Anbieter neu beantragt werden.
Der Zulageberechtigte ist allerdings verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, seinem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
Dies können u.a. sein: Familienstand, Anzahl der Kinder, Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis.
Die zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages erforderlichen Angaben zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen werden von der Zentralen
Zulagenstelle für Altersvermögen beim Rentenversicherungsträger ermittelt.
Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf
Zulage stellen soll gegenüber dem Anbieter zu erklären.
Änderung des Sockelbetrages ab 01.01.2005
Als Sockelbetrag sind ab 01.01.2005 einheitlich 60,00 Euro zu zahlen. Die Differenzierung des Sockelbetrages für Steuerpflichtige mit und ohne
Kind entfällt.
Zertifizierungskriterien
Mit der Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird bestätigt, dass ein privater Altersvorsorgevertrag
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Bei den Zertifizierungskriterien gibt es u.a. folgende Änderungen:
- Für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen werden, sind künftig einheitliche Tarife für Männer und
Frauen vorgeschrieben. Diese sog. Unisex-Tarife werden seit jeher von der Höchster Pensionskasse VVaG angeboten.
- Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden.
- Darüber hinaus besteht eine erweiterte Informationspflicht des Anbieters wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung
der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ebenso wird der Verbraucherschutz verbessert, indem der Anbieter verpflichtet wird, dem
Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen.